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 Spart ein Schuldner durch sein pfändungsfreies Arbeitseinkommen Vermögen an, darf dieses vom Gläubiger gepfändet werden. Urteil des BGH (Az. IX ZB 247/11)

Durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos haben Verbraucher die Möglichkeit, auch bei bestehenden Pfändungen über einen Teil ihres Arbeitseinkommens frei zu verfügen. Sie können damit beispielsweise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die entsprechenden Freigrenzen sind gesetzlich festgelegt.

Nun stellt sich allerdings die Frage, wie es sich verhält, wenn ein Schuldner von seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen immer wieder etwas spart und dadurch ein gewisses Vermögen angehäuft. Gilt auch dieses Vermögen dann als nicht pfändbar, oder darf es doch bzw. dürfen Teile davon gepfändet werden?

Mit diesem interessanten Sachverhalt hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Der Verhandlungen lag folgender Fall zugrunde:

Ein Schuldner musste in die Insolvenz gehen und eröffnete etwa anderthalb Jahre nach dem Start des Insolvenzverfahrens ein Bankkonto. Auf dieses Konto zahlte er regelmäßig Beträge ein, die er dem unpfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens entnahm. Über die Zeit konnte er so einem Betrag von ungefähr 2.000 Euro auf dem Bankkonto ansparen. Einer seiner Gläubiger erfuhr jedoch von dem bestehenden Konto und stellte den Antrag, ein gerichtliches Zugriffsrecht auf das Kapital zu erhalten. Der Fall wurde schließlich vor dem Amtsgericht Karlsruhe entschieden.

Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des Gläubigers und erlaubte diesem, auf das angesparte Kapital des Schuldners zuzugreifen. Dieser wiederum legte Berufung gegen das Urteil ein. Daraufhin wurde der Fall vor dem Landgericht Karlsruhe erneut verhandelt. Die Richter am Landgericht sahen die Sachlage anders und hoben die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihre Begründung: Der durch den Schuldner angesparte Betrag bestehe ausschließlich aus nicht pfändbaren Anteilen seines Arbeitseinkommens und sei somit auch als Ganzes nicht pfändbar. Somit gehöre das Geld auch nicht zur Insolvenzmasse, und der Gläubiger hätte kein Recht, darauf zuzugreifen.

Doch auch der Gläubiger wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben. Somit ging der Fall schließlich durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof. Die Richter am BGH hoben die Entscheidung der Vorinstanz auf und folgten den Ausführungen des Gläubigers. Sie stellten fest, dass auch angesparte Beträge aus ursprünglich nicht pfändbarem Einkommen durchaus zur Insolvenzmasse gehören können und daher auch pfändbar sind. Lediglich das monatliche Einkommen des Schuldners sei nicht pfändbar (zumindest bis zu der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze), nicht jedoch daraus angesparte, größere Beträge.

In diesem Zusammenhang führten die Richter einen Vergleich vor, in dem sie den hier dargestellten Fall damit verglichen, dass ein Schuldner mit seinem nicht pfändbaren Einkommen Gegenstände anschafft, die daraufhin eben doch pfändbar sind. Genauso verhält es sich laut Ansicht des BGH mit daraus gebildeten Sparrücklagen.

Was kann man Schuldnern, die lediglich den unpfändbaren Anteil ihres Einkommens zur Verfügung haben, demnach raten? Kurz gesagt: Keine größeren Beträge ansparen, sondern das Geld möglichst unmittelbar unters Volk bringen. Hört sich zunächst etwas komisch an, lässt sich aber aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ableiten. Der ideale Weg wäre natürlich, direkt seine Gläubiger zu bedienen, sofern man von dem unpfändbaren Anteil seines Einkommens etwas überbehält.

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