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Umstellung eines Kontos erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Urteil des LG Mönchengladbach (Az. 8 O 62/12)

Immer wieder ergibt sich für Verbraucher das Problem, dass Kreditinstitute die Vertragsbedingungen für einzelne Kontomodelle, Dienstleistungen etc., aber auch die kompletten Allgemeinen Geschäftsbedingungen klammheimlich abändern, ohne dass der Kunde davon etwas mitbekommt. Dabei wissen viele Menschen gar nicht, dass es ihrer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, bevor solche Änderungen vorgenommen werden dürfen.

Besonders drastisch wirkt sich eine Umstellung aus, wenn es dabei um Konten bzw. Kapitalanlagen geht. Soll die Änderung vorgenommen werden, muss der Kunde zunächst seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung dazu geben. Wird diese nicht oder in nicht vollständiger Form eingeholt, so können die Änderungen als nichtig erklärt werden.

Mit einem derart gelagerten Sachverhalt hatte sich kürzlich das Landgericht Mönchengladbach zu beschäftigen. Hier die genaue Schilderung des Falls:

Ein Kunde der Santaner Consumer Bank hatte den Vertrag für ein Girokonto mit der Bezeichnung „Giro4free“ abgeschlossen. Nach einiger Zeit der intensiven Nutzung des Girokontos teilte die Bank ihren Kunden schließlich mit, dass Konto werde eingestellt bzw. zukünftig in ein neues, sogenanntes Premiumkonto namens „GiroStar“ umgewandelt. In diesem Zusammenhang sollten sich auch die entsprechenden Vertragsbedingungen inklusive Gebühren ändern. Dabei bot die Bank dem Kunden an, das neue Konto in den ersten zwölf Monaten nach der Eröffnung kostenfrei zu führen. Danach sollten pro Monat knapp sechs Euro Gebühren für die Kontoführung anfallen.

Die Mitteilung an den Kunden über die Kontoänderung war mit dem Hinweis verbunden, dass dieser der Änderung ausdrücklich zustimme, sofern er nicht innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach der Bekanntgabe Einspruch einlege. Somit sollte die Zustimmung zur Kontoumstellung ausschließlich durch Unterlassen eines Einspruchs erfolgen, nicht aktiv und mit der eigenen Unterschrift des Kunden. Der neue Kontovertrag wäre also nach Ablauf der Frist automatisch in Kraft getreten, nachdem das Schweigen des Kunden als Zustimmung gewertet worden wäre.

Der Bankkunde war damit nicht einverstanden und wandte sich an seine zuständige Verbraucherzentrale. Diese wiederum gab den Fall an den Bundesverband der Verbraucherzentralen weiter, welcher die Santander Consumer Bank verklagte. Der Fall wurde vor dem Landgericht Mönchengladbach verhandelt. Hier gaben die Richter den Ausführungen des Verbandes der Verbraucherzentralen Recht und stellten fest, dass die im Mitteilungsschreiben gewählten Formulierungen irreführend seien. Diese Formulierungen erweckten den Eindruck, als sei die Bank jederzeit und ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden dazu bemächtigt, entsprechende Änderungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und hinsichtlich der verschiedenen Kontomodelle vorzunehmen.

In diesem Fall würde eine einseitige Vertragsänderung vorliegen, die rechtlich nicht zulässig sei, so das Gericht. Die Bank hätte in dem hier vorliegenden Fall zumindest einen Änderungsvorbehalt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankern müssen. Und selbst dann sei es streitbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen für entsprechende Änderungen erfüllt gewesen wären.

Im Zuge der Information über die Änderung hatte die Bank den Kunden auf sein Kündigungsrecht hingewiesen. Doch auch dies sei nicht ausreichend, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne explizite Zustimmung des Kunden automatisch zu ändern. Grundsätzlich könne eine Zustimmung eines Verbrauchers nicht dadurch herbeigeführt werden, dass er sich innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht zu den Änderungen äußert, so das Gericht. Die von der Bank vorgegebene Frist läuft hier also ins Leere, was bedeutet, dass Kunden sich auch nach längerer Zeit noch gegen die entsprechenden Änderungen ihres Girokontos wehren können.

Wer einen Vertrag – beispielsweise für ein Girokonto, eine Kapitalanlage oder Ähnliches – neu abschließt, der sollte darauf achten, entsprechend vorhandene Klauseln, die eine stillschweigende Änderung bewirken, nicht mit zu unterschreiben. Stellen Sie eine solche Klausel fest, sollten Sie von der Bank die Streichung aus dem Vertrag verlangen, andernfalls ein Konkurrenzprodukt wählen.

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