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Kunde einer Bank hat Anspruch auf Zinskorrektur bei unwirksamen Zinsenanpassungsklauseln. Urteil des OLG Stuttgart (Az. 9 U 75/11)

Immer wieder sind Verbraucher und Bankkunden verärgert über die Zinsberechnung durch die Kreditinstitute. Insbesondere die Zinsanpassungsklauseln stoßen dabei auf heftige Kritik. Diese sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank vermerkt und für den Kunden meist nicht durchschaubar. Auch rechtlich halten viele Zinsanpassungsklauseln einer genauen Überprüfung nicht stand. Daher verwundert es nicht, dass in der Vergangenheit viele Zinsanpassungsklauseln nach entsprechender Prüfung im Nachhinein für unwirksam erklärt wurden. Doch was passiert in diesem Fall mit der Zinsberechnung? Hat der Bankkunde einen Anspruch darauf, dass diese für die gesamte Geschäftsbeziehung im Nachhinein korrigiert wird? D. h., kann der Kunde auch nachträglich Erstattungen aus falsch berechneten Zinsen erhalten?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen. Dabei ging es um den folgenden Sachverhalt:

Ein Kunde bekam von seiner Bank die Forderung über die teilweise Rückzahlung eines Kontokorrentkredits. Auch der Betrag für die darüber hinausgehende Überziehung sollte von ihm an das Kreditinstitut gezahlt werden. Der Bankkunde erklärte sich jedoch mit den Forderungen nicht einverstanden, da die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen seit Beginn der Geschäftsbeziehung unwirksame Zinsanpassungsklauseln verankert habe. Die berechneten Zinssätze seien daher viel zu hoch und müssten zunächst entsprechend angepasst werden. Im Besonderen warf der Kunde seiner Bank vor, die veränderlichen Zinssätze den vorherrschenden Marktverhältnissen nicht ausreichend angepasst zu haben.

Daher forderte die Kunde seine Bank auf, rückwirkend bis zum Beginn der Geschäftsbeziehung im Jahr 1989 sämtliche Zinsberechnungen entsprechend anzupassen. Auch die Kontosalden seien in diesem Zusammenhang zu korrigieren. Laut Berechnung des Kunden ergab sich damit ein Guthaben von mehr als 330.000 Euro. Die Bank sah dies naturgemäß anders. In ihrer Berechnung ergab sich eine Forderung in Höhe von rund 200.000 Euro für den Ausgleich des Kontokorrentkredits und die darüber hinausgehende Überziehung. Da sich beide Parteien angesichts der großen Unterschiede der Beträge nicht einigen konnten, ging die Sache schließlich vor Gericht.

Zunächst urteilte das Landgericht Heilbronn und gab dem Kläger Recht. Das Kreditinstitut ging daraufhin in Berufung, woraufhin der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erneut verhandelt wurde. Doch auch die Richter am OLG Stuttgart sahen in den falschen Zinsberechnungen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Die Zinsklauseln seien zumindest teilweise unwirksam, somit sei die Bank dazu verpflichtet, die Zinssätze neu zu berechnen und auf das korrekte Maß herabzusetzen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung stand allerdings noch die Frage im Raum, ob die Korrektur der Zinsberechnungen rückwirkend bis zum Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank erfolgen muss. Hier waren die Richter der Ansicht, dass die entsprechenden Korrekturen nur für die letzten fünf Jahre erfolgen müssten. Ansprüche, die in der Zeit davor entstanden sind, seien mittlerweile verwirkt. Grund hierfür ist insbesondere, dass der Kunde über etliche Jahre die jeweils quartalsweise ausgefertigten Rechnungsabschlüsse ohne Einspruch anerkannt habe.

Für die Berechnung der korrekten Zinssätze innerhalb der vergangenen fünf Jahre bestellten die Richter einen Sachverständigen, der ein entsprechendes Gutachten anfertigte. Durch dieses Gutachten ergab sich, dass der geforderte Betrag um rund 10.000 Euro zu Gunsten der Bank zu hoch angesetzt war. Für den Kläger bedeutet das: Er bekam zwar teilweise recht, muss jedoch trotzdem eine Summe von rund 190.000 Euro an sein Kreditinstitut zahlen. Seine eigene Berechnung, laut der er mehr als 330.000 Euro im Plus bei seiner Bank sei, ist schlichtweg falsch.

Was lässt sich aus diesem Urteil lernen?

Bankkunden sollten die Rechnungsabschlüsse ihres Kreditinstitutes immer genauestens überprüfen. Nicht immer kann davon ausgegangen werden, dass der Rechnungsabschluss korrekt angefertigt ist. Entsprechende Einwände sollten möglichst kurzfristig geltend gemacht werden.

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