Wer soll über Geld verfügen? Guthaben unter weiblicher Verwaltung
Patienten- und Vorsorgeverfügungen schützen vor Willkür

Die Idee, Geld in Frauenhände zu geben, ist in ärmeren Ländern eine vernünftige Forderung, die sogar mit dem Friedens-Nobelpreis für Muhammad Yunus gewürdigt wurde. In Deutschland sind bereits heute, in der älteren Generation, das Geld und die Finanzen mehrheitlich in Händen von Frauen. Was passiert aber, wenn die Hüterin und Verwalterin aufgrund einer Krankheit über das Geld zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr verfügen kann? Hier sollte sich Frau frühzeitig und bei bester Gesundheit durch eine Willenserklärung absichern.
Bei voller Gesundheit lässt es sich am Besten entscheiden, wie im Falle einer Erkrankung, über Geld und Finanzen verfügt werden soll. Es ist längst nicht nur eine statistische Wahrheit, sondern auch eine klare Erkenntnis der demographischen Forschung: Frauen haben eine höhere Lebenserwartung. Aufgrund dieser Entwicklung werden Frauen oft unfreiwillig zur Vermögensverwalterin der Familie. Diese Frauen tragen zwangsläufig die Last der Verantwortung - ob klein oder groß: die Verwendung und Aufteilung der Besitztümer sollte für die Nachkommen im Vorfeld geregelt werden.
In Deutschland stehen einflussreiche Persönlichkeiten wie Johanna Quandt oder Friede Springer für die Verwaltung von milliardenschweren Vermögen und Stiftungen. Aber auch bei kleinerem und mittlerem Kapital bestimmen zunehmend Frauen allein über deren Einsatz. Für eine Willenserklärung, wie die wichtige Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung, ist kein Rechtsanwalt oder Notar erforderlich. Frauen können auf diesem Weg rechtzeitig kostenfrei ihre Wünsche festhalten.
Patientenverfügung und Vorsorgeverfügung
Der Gang zum Anwalt oder Notar ist für das Verfassen dieser wirksamen Verfügung nicht notwendig. Die Unterschrift eines Zeugen reicht völlig aus. Zeugen können die Hausärztin, die Seelsorgerin, aber auch Verwandte und Freunde sein. Dies gilt auch für eine Vorsorgeverfügung, wenn sie nicht die Verfügung über den Verkauf von Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen regelt.
Nur im Falle der sehr weit gehenden Generalvollmacht, in der neben der medizinischen Verfügung, auch der Umgang mit Immobilien im Krankheitsfall festgehalten wird, ist heutzutage eine Beurkundung durch einen Notar erforderlich. Allerdings sollten Frauen im Fall der Generalvollmacht eine besondere Sorgfalt walten lassen, damit eine medizinische Rehabilitation nicht die gesamten Besitztümer auffrisst. Eine Patientenverfügung ist in vielen Fällen bereits völlig ausreichend und sollte einmal jährlich auf die Aktualität des Inhalts überprüft werden. Änderungen zum Dokument können jederzeit von der Verfasserin hinzugefügt werden, um im Bedarfsfall etwas zu konkretisieren. Das erneute Beisein eines Zeugen, ist für eine solche Änderung nicht unbedingt erforderlich.
Redaktion (24.11.08)
