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Einlagensicherung in Deutschland

Gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland

Grundsätzlich verteilt sich die Einlagensicherung in Deutschland auf zwei tragende Säulen: Die gesetzlichen und die freiwilligen Einlagensicherungssysteme. Wie der Name bereits andeutet, sind erstgenannte gesetzlich für jedes Kreditinstitut vorgeschrieben, während es der jeweiligen Bank freisteht, sich zusätzlich einem bzw. mehreren freiwilligen Einlagensicherungssystemen anzuschließen. Die gesetzliche Einlagensicherung erfüllt in Deutschland den Zweck, den Mindestschutz nach den Vorgaben der Europäischen Union zu gewährleisten.

Wir wollen uns an dieser Stelle zunächst einmal mit der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland beschäftigen. Sie gehört zu den besten Sicherungssystemen der Welt und trägt dazu bei, dass auch viele ausländische Anleger Kapital in Deutschland bzw. auf Konten deutscher Kreditinstitute deponieren. Eine vergleichbare Sicherheit findet sich nur in wenigen anderen Ländern der Erde.

In Deutschland wird die gesetzliche Einlagensicherung durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) geregelt. Dieses Gesetz ersetzte zusammen mit dem Anlegerentschädigungsgesetz (AEG) Anfang Juli 2015 das zuvor gültige Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG). Die beiden Themenbereiche sind von nun an also getrennt zu betrachten.

Aus § 1 des neuen Einlagensicherungsgesetzes geht hervor, dass alle Kreditinstitute in Deutschland dazu verpflichtet sind, sich einer Entschädigungseinrichtung anzuschließen, um damit die Einlagen von sämtlichen Kunden zu schützen, die selbst keine Bank sind. Dabei kann es sich um Privatpersonen handeln, aber auch Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen.

Um das Einlagensicherungsgesetz in die Praxis umzusetzen, wurde die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ins Leben gerufen. Dabei hob man die Höchstbeträge der Entschädigungen in den letzten Jahren mehrfach an. So war es bis zum 30. Juni 2009 vorgeschrieben, eine Sicherung von mindestens 90 Prozent der Einlage vorzunehmen, die mit einer maximalen Höhe von 20.000 Euro gedeckelt war. Zum 1. Juli 2009 wurde der Grenzbetrag dann auf 50.000 Euro angehoben, außerdem müssen seitdem 100 Prozent der Anlage gesetzlich abgesichert sein. Die nächste Erhöhung der Entschädigungsgrenze fand am 1. Januar 2011 Einzug in die Gesetze, seitdem müssen Anlagen von privaten Kapitalanlegern, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu 100 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von 100.000 Euro abgesichert sein.

Neben der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) existiert eine weitere gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland – die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken.

Was ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)?

Als 100-prozentiges Tochterunternehmen des Bundesverbands deutscher Banken ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Damit unterliegt das Unternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken hat ihren Hauptsitz in der Bundeshauptstadt Berlin.

Neben dem bereits genannten Schutzumfang von maximal 100.000 Euro pro Kunde bei einer Absicherung von 100 Prozent der Einlagen sichert diese Entschädigungseinrichtung auch 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ab. Allerdings gilt hier ein maximaler Gegenwert von 20.000 Euro pro Kontrakt. Neben den üblichen Sichteinlagen sowie Termin-und Spareinlagen bezieht sich der Einlagenschutz durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken auch auf Sparbriefe, die auf dem Namen des Anlegers lauten. Für das Recht auf die Inanspruchnahme der Entschädigungseinrichtung ist es unerheblich, welche Währung die jeweiligen Einlagen aufweisen. Lediglich Inhaberpapiere einer Bank wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate werden nicht von der Entschädigungseinrichtung erfasst.

Wie werden die Entschädigungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken finanziert?

Kreditinstitute sind durch die Mitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken dazu verpflichtet, entsprechende Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge dienen zur Finanzierung erforderlicher Entschädigungszahlungen und sind somit als unselbstständiges Sondervermögen des Bundes anzusehen. Zusätzlich wurden in den letzten Jahren und Jahrzehnten weitere Einlagensicherungsfonds angelegt, die bereitstehen, falls Entschädigungsansprüche die Obergrenze der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken übersteigen.

Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken

Als zweite Säule der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland fungiert die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB). Dieser Verband ist die Interessenvertretung sämtlicher Kreditinstitute, die – direkt oder indirekt – Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen und von der öffentlichen Hand gehalten werden. Auch für diese Kreditinstitute gelten grundsätzlich die Regularien des Einlagensicherungsgesetzes sowie des Anlegerentschädigungsgesetzes.

Die übergeordnete Überwachungs- und Steuerungsinstanz des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie entscheidet, welche Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem zugeordnet werden und übernimmt sämtliche Entscheidungen bzw. die gesamte Abwicklung, falls der Entschädigungsfall eintritt und Forderungen seitens der Kunden entstehen.

Auch hier entspricht die Sicherungsgrenze der geforderten Einlagensicherung durch das Gesetz. Demnach sind Anlagen bis zu einem Höchstwert von 100.000 Euro zu 100 Prozent abgesichert. Lediglich für Wertpapiergeschäfte gilt ein geringer Höchstbetrag von derzeit 20.000 Euro, außerdem sind die Verbindlichkeiten hier nur zu 90 Prozent abgesichert. Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken leistet sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen. Allerdings ist der Schutz auf Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften begrenzt. Einzige Voraussetzung ist, dass die Anlage in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt wird.

Einige bekannte Mitglieder der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken sind zum Beispiel die Deutsche Kreditbank AG, die Investitionsbank Berlin, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die landwirtschaftliche Rentenbank in Frankfurt am Main sowie die SKG Bank AG aus Saarbrücken.

Wie gestaltet sich die gesetzliche Einlagensicherung in der Praxis?

Um die praktische Gestaltung der gesetzlichen Einlagensicherung zu verdeutlichen, müssen wir einen Blick auf die Entwicklung der entsprechenden Systeme innerhalb der letzten Jahre werfen. So galt beispielsweise bis zum 30. Juni 2009 einen Sicherungshöchstbetrag von lediglich 20.000 Euro, wobei nur 90 Prozent der Einlage abgesichert war. Das bedeutet konkret: Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, hätte der Bankkunde exakt 22.222 Euro anlegen müssen, denn 90 Prozent dieser Summe entspricht dem Höchstbetrag von 20.000 Euro.

Am 1. Juli 2009 wurde die Sicherungsgrenze mehr als verdoppelt und auf einem Betrag von 50.000 Euro angehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind die Einlagen der Anleger außerdem zu 100 Prozent abgesichert. Die diesbezügliche Praxisrechnung ist einfach: Der Anleger konnte bis zu 50.000 Euro anlegen, um im Insolvenzfall seines Kreditinstitutes die komplette Einlage erstattet zu bekommen.

Eine weitere Anhebung des Höchstbetrages wurde zum 1. Januar 2011 eingeführt. Seitdem gilt die Grenze von 100.000 Euro, wobei das Kapital des Anlegers hier ebenfalls zu 100 Prozent abgesichert ist.

Wichtig zu wissen ist, dass die Sicherungsgrenze auch für ausgeschüttete Zinszahlungen gilt, und zwar sowohl auf Sparbücher als auch auf Sparbriefe, Tagesgeld- und Festgeldkonten.

Wann tritt der Entschädigungsfall ein?

Wann der Entschädigungsfall eintritt, ist im § 10 des Einlagensicherungsgesetzes genau bestimmt. Hiernach erhält der Anleger dann eine Entschädigung, wenn das kontoführende Kreditinstitut nicht mehr dazu in der Lage ist, die Einlagen seiner Anleger zurückzuzahlen bzw. entsprechende Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu begleichen. Auch eine Rückzahlung zu einem späteren Zeitpunkt darf im Entschädigungsfall nicht absehbar sein.

Tritt dieser Fall ein, so wird der Entschädigungsfall im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Während in früheren Zeiten die Anleger ihre Entschädigung explizit beantragen mussten, übernimmt diese Aufgabe heute die Einlagesicherungseinrichtung. Dies gilt zumindest für Anlagebeträge bis zu einer Höhe von 100.000 Euro. Wer größere Einlagen getätigt hat, muss seine Entschädigung hingegen immer noch in schriftlicher Form selbst beantragen. Hinzu kommt in diesem Fall, dass der Kunde entsprechende Nachweise über die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringen und diese glaubhaft machen muss.

Was ist der Unterschied zwischen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung?

Immer wieder ergibt sich bei Bankkunden die Frage, ob die Begriffe Einlagensicherung und Anlegerentschädigung ein- und dasselbe meinen, bzw. – wenn nicht – worin der Unterschied zwischen ihnen besteht. Das Ganze lässt sich leicht aufklären:

Einlagensicherung: Sie kommt zum Tragen, wenn ein Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, die Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Hier geht es also z. B. um Einlagen auf Sparbüchern, Girokonten sowie Tages- und Festgeldkonten. In diesem Fall sorgt die Einlagensicherung dafür, dass das Kapital der Kunden bis zu den genannten Grenzen abgesichert ist und dieses im Entschädigungsfall ihr Geld zurückerhalten.

Anlegerentschädigung: Hier kommt die Anlegerentschädigung zur Anwendung, wenn eine Bank nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten und Wertpapiergeschäften den Kunden gegenüber zu erfüllen. Es geht in diesem Fall also nicht um Spareinlagen, sondern um Einlagen in Form von Wertpapieren.

Wie finde ich heraus, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder welchem institutsbezogenen Sicherungssystem mein Kreditinstitut angehört?

Um die einzelnen Banken bzw. Kreditinstitute den passenden Einlagensicherungseinrichtungen zuordnen zu können, werden sie nach sogenannten Institutsgruppen gegliedert. Die wichtigsten davon haben wir bereits vorgestellt. Hier alle Institutsgruppen in der Übersicht:

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) – Institutsgruppe für alle privaten Banken und Bausparkassen. Weitere Infos unter www.bankenverband.de

Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) – Institutsgruppe für alle öffentlichen Banken, z. B. Förderbanken. Weitere Infos unter www.voeb.de

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) – Institutsgruppe für alle Wertpapierhandelsunternehmen (z. B. Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften). Weitere Infos unter www.e-d-w.de

Entschädigungseinrichtungen institutsbezogener Sicherungensysteme – keine gesetzlichen Enschädigungseinrichtungen, sondern von der BaFin anerkannte Systeme für Sparkassen und Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken etc.). Weitere Infos unter www.dsgv.de (Sparkassen) und www.bvr.de (Volks- und Raiffeisenbanken).

Falls Sie Zweifel haben, welchem Sicherungssystem Ihre kontoführende Bank angehört, fragen Sie einfach beim zuständigen Kundenberater nach.

Über die staatliche bzw. gesetzliche Einlagensicherung hinaus stehen außerdem weitere freiwillige Einlagensicherungssysteme zur Verfügung, denen sich die meisten Kreditinstitute in Deutschland angeschlossen haben. Dadurch wird eine Absicherung erreicht, die weit über die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung hinausgeht. Mit diesen Systemen werden wir uns in einem ausführlichen Artikel auf dieser Webseite befassen.

Zusätzliche freiwillige Einlagensicherungssysteme

In Deutschland besteht für Kreditinstitute die Möglichkeit, sich neben der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung auch noch freiwilligen Sicherungssystemen anzuschließen. Damit wird eine umfassende Absicherung erreicht, auch für hohe Spareinlagen.

Grundsätzlich gilt: Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds setzen genau dort an, wo die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland endet. Konkret handelt sich hierbei also um die bekannte 100.000-Euro-Grenze, bis zu der jeder Anleger durch gesetzliche Sicherungseinrichtungen geschützt ist. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch des Anlegers diese Grenze, so übernimmt die freiwillige Einlagensicherung sämtliche Einlagenteile darüber und leistet bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. So können auch Kapitalanlagen in Millionenhöhe für den Insolvenzfall vollständig abgesichert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht jedes Kreditinstitut einer freiwilligen Einlagensicherung angehört. Lediglich die gesetzliche Einlagensicherung ist gemäß den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzen bindend für alle Banken, die ihr Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben. Damit der Kunde die Sicherheit seiner Einlagen einschätzen kann, ist es laut § 23a Kreditwesengesetz vorgeschrieben, dass die Bank ihre Kunden bereits vor Kontoeröffnung darüber informieren muss, ob sie zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungssystemen angeschlossen ist. Eine entsprechende Abfrage kann aber auch jederzeit und von jedem Verbraucher über das Internet durchgeführt werden, die Anlaufstelle hierfür ist der Bundesverband deutscher Banken (www.BdB).

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums haben, können ihre Einlagensicherung aus dem Heimatland mitbringen und sind somit nicht verpflichtet, der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken anzugehören. Hier muss sich der Kunde zunächst selbst darüber informieren, in welcher Form und Höhe seine Einlagen abgesichert sind.

Das bekannteste dieser freiwilligen Einlagensicherungssysteme ist der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Darüber hinaus gibt es weitere Sicherungsfonds, auf die wir ebenfalls noch zu sprechen kommen werden.

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken

Der Bundesverband deutscher Banken wurde als Interessenvertretung der privaten Kreditinstitute in Deutschland im Jahr 1951 in Köln gegründet. Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist der Nachfolger des im Jahr 1901 gegründeten „Centralverbands des deutschen Bank- und Bankiergewerbes“. Im Zuge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten war dieser im Jahr 1934 der entsprechenden Bankengruppe untergeordnet worden. Der Hauptsitz in Köln blieb bis 1999 bestehen, danach erfolgte der Umzug nach Berlin.

Durch den Bundesverband deutscher Banken werden mehr als 200 private Kreditinstitute vertreten. Seine Arbeit umfasst unter anderem den Informationsfluss zwischen Mitgliedsbanken und Verbänden, die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden sowie die Lobbyarbeit sowohl in der Politik als auch in der Bevölkerung. Eine weitere Aufgabe des Bundesverbands deutscher Banken ist die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten. Hierfür arbeitet der Verband mit einem neutralen Ombudsmann zusammen und organisiert außerdem den Austausch mit Verbraucherverbänden.

Die wichtigste Funktion ist jedoch die Trägerschaft des Einlagensicherungsfonds für die dem Verband angeschlossenen Banken. Neben der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken seit 1998 ein fester Bestandteil des gesamten Einlagensicherungssystems. Die Funktionsweise des Sicherungsfonds ist leicht nachvollziehbar: Alle angeschlossenen Kreditinstitute zahlen jährlich einen festgelegten Betrag ein. Die Höhe dieses Betrages hängt vom Umsatz und somit auch von der Bonität der jeweiligen Bank ab. Sämtliche eingezahlten Beiträge werden gesammelt und im Fonds für den Entschädigungsfall bereitgehalten.

Wie hoch ist die Einlagensicherung im Entschädigungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken?

Die Sicherungsgrenze im freiwilligen Sicherungsfonds der privaten Banken betrug bis zum 31. Dezember 2014 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Diese Sicherungsgrenze gilt grundsätzlich pro Gläubiger. Setzt man also ein haftendes Eigenkapital einer Mitgliedsbank von beispielsweise 100 Millionen Euro voraus, so haftet der Sicherungsfonds für ein Vermögen von 30 Millionen Euro pro Kunde (entspricht 30 Prozent von 100 Millionen Euro).

Die angesprochene Sicherungsgrenze wurde jedoch bereits zum 1. Januar 2015 heruntergesetzt, und sie wird in den kommenden Jahren nochmals stufenweise reduziert. So beträgt die Grenze seit Anfang des Jahres 2015 nur noch 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals pro Gläubiger, ab dem 1. Januar 2020 wird sie dann auf 15 Prozent reduziert. Eine weitere Herabsetzung erfolgt zum 1. Januar 2025, dann beträgt die Einlagensicherung nur noch 8,75 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank (pro Gläubiger).

Was wird durch den Einlagensicherungsfonds geschützt?

Grundsätzlich sichert der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sämtliche Nichtbankeneinlagen ab. Dabei kann es sich um Guthaben von Privatpersonen handeln, aber auch von Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Einrichtungen. Die Einlagen können beispielsweise Sichteinlagen auf Girokonten sein, Spareinlagen und Termineinlagen oder auch auf den jeweiligen Namen lautende Sparbriefe. Eine Ausnahme stellen hier Zertifikate, Schuldverschreibungen und Genussrechte von Banken dar. Diese sind – anders als bei den Sicherungsfonds beispielweise von Sparkassen oder Genossenschaftsbanken – nicht durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt.

Gleiches gilt übrigens für Wertpapiere und Fondsanlagen, die der Kunde im Depot seines Kreditinstitutes verwahren lässt. Sie werden durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken nicht erfasst, da es sich hierbei nicht um Einlagen handelt, die der jeweiligen Bank zugeordnet werden können. Sie verwahrt diese lediglich im Kundenauftrag. Allerdings hat der Depotinhaber im Insolvenzfall das Recht, sein Depot zu einem anderen Kreditinstitut übertragen zu lassen, bzw. sich die Wertpapiere aushändigen zu lassen. Der entsprechende Antrag muss in Schriftform gestellt werden.

Rechtsansprüche des Anlegers

Bei den nicht gesetzlich vorgeschriebenen Formen der Einlagensicherung handelt es sich um freiwillige Systeme zur Stabilisierung der jeweils angeschlossenen Institute im Krisenfall. Somit hat der Kunde keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung. Ebenfalls kann nicht garantiert werden, dass die freiwilligen Einlagensicherungsfonds im Falle einer allumfassenden Bankenkrise für sämtliche Anleger eine ausreichende Leistung erbringen können.

Etwas anders sieht es bei den Garantiefonds aus, wie sie bei den Genossenschaftsbanken zum Einsatz kommen. Hier wird – ähnlich wie beim Sparkassenverbund – der Fortbestand des Kreditinstitutes garantiert, so dass zwar kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Ersatzleistung für die Einlagen der Kunden durch den Fonds besteht, andererseits jedoch der Fortbestand des Institutes garantiert werden kann. So kann es zumindest theoretisch gar nicht erst zum Leistungsfall kommen. In der Praxis bedeutet das also:

  • Gesetzliche Einlagensicherungsfonds garantieren dem Kunden eine Rückzahlung seiner Einlage bis zur Sicherheitsgrenze im Krisenfall.
  • Freiwillige Einlagensicherungsfonds geben keine solche Garantie, und für den Kunden besteht auch kein Rechtsanspruch auf die Rückzahlung seiner Einlage.
  • Sicherungsfonds von Sparkassen und Genossenschaftsbanken garantieren einen Fortbestand des Kreditinstitutes, so dass es nicht zum Krisenfall kommen kann.

Übrigens: Die Sicherungseinrichtung der Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland besteht bereits seit Anfang der 1930er-Jahre und gilt somit als das erste und älteste Sicherungssystem für Kundeneinlagen von Banken in Deutschland. Das System speist sich aus zwei Quellen – einem Garantiefonds und dem Garantieverbund. Es wird finanziert durch die Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken. Seit Bestehen dieses Sicherungssystems gab es noch nie eine Insolvenz einer dem System angeschlossenen Bank. Somit hat auch noch kein Anleger einen Verlust seiner Einlage erlitten. Allerdings muss auch hier betont werden, dass die Sicherungseinrichtung der Volksbanken und Raiffeisenbanken noch keine allumfassende Krise auf dem Finanzmarkt überstehen musste. Experten sind sich sicher, dass auch dieses System nicht für eine solche Wirtschaftskrise gerüstet wäre.

Die Staatsgarantie als zusätzliche freiwillige Einlagensicherung

Immer wieder wird in Deutschland darüber diskutiert, ob auch der Staat im Ernstfall für die Einlagen der Anleger im Rahmen einer Bankenkrise einstehen müsse. Experten und auch Verbraucher fordern daher schon lange eine Staatsgarantie als Einlagensicherung, welche mit ihrer Schutzwirkung weit über die bestehenden Einlagensicherungssysteme der Banken hinausgehen würde.

In Deutschland wurde die Einführung einer solchen Staatsgarantie zuletzt im Zuge der Finanzkrise von 2008 wieder verstärkt diskutiert. Eine gesetzliche Verankerung der Staatsgarantie gibt es allerdings bis heute nicht. Stattdessen unterbreitete die Bundesregierung im Oktober 2008 ein sogenanntes politisches Versprechen und bürgt damit für die Einlagen aller Anleger in Deutschland. Bundeskanzlerin Merkel betonte, dass die Bundesregierung für die Sicherheit der Einlagen aller Sparerinnen und Sparer in Deutschland einstehe.

Fazit

Das System der freiwilligen Einlagensicherung wurde in Deutschland innerhalb der letzten Jahrzehnte immer weiter verfeinert und bietet heute eine solide Ergänzung zur vorgeschriebenen gesetzlichen Einlagensicherung. Obwohl für den Verbraucher kein Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der freiwilligen Einlagensicherung besteht, genießt das System sowohl bei Sparern als auch bei Finanzexperten ein großes Vertrauen. Dieses Vertrauen resultiert auch aus dem Umstand, dass in Deutschland innerhalb der letzten Jahrzehnte trotz mehrerer Bankenkrisen noch kein Anleger seine Einlagen verloren hat, da die Einlagensicherungssysteme in jeder Krisensituation zuverlässig einsprangen.

Wir leben heute allerdings in einer anderen Zeit. Die heutige Bedrohung besteht nicht mehr nur aus der Krise einzelner Banken, sondern aus einer allumfassenden und globalen Finanzkrise, die dann gleich mehrere Banken oder sogar den kompletten Bestand an Kreditinstituten einzelner Länder betrifft. Ob in diesem Fall die freiwilligen Einlagensicherungssysteme dazu ausreichen, die gesetzliche Einlagensicherung so zu erweitern, dass jeder Anleger seine volle Einlage zurückerhält, darf bezweifelt werden. Kein Sicherungssystem kann den Zusammenbruch einer gesamten Wirtschaft auffangen. In diesem Fall gelten allerdings das Versprechen der Bundesregierung und die damit verbundene Staatsgarantie, nach der die Einlagen der Sparer in Deutschland sicher sind. Bleibt zu hoffen, dass hier auf die Politik Verlass ist.

Einlagensicherung bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken

Die schlechte Nachricht: Sparkassen und Genossenschaftsbanken unterliegen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland. Die gute Nachricht: Trotzdem ist das Kapital der Anleger auch bei diesen Kreditinstituten genauso sicher wie bei den bekannten Privatbanken, die sowohl der gesetzlichen Einlagensicherung als auch zusätzlichen privaten Sicherungssystemen unterliegen.

Wie funktioniert das Ganze?

Die Einlagensicherung bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken funktioniert über die sogenannte Institutssicherung. Damit bezeichnet man spezielle Haftungsverbunde, die genau genommen nicht den Anlegern den Erhalt ihres Kapitals für den Ernstfall versprechen, sondern jedes der ihnen angeschlossenen Institute sichern. Konkret bedeutet das: Die Einlagensicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken geben dem Anleger die Garantie, dass das Kreditinstitut, bei dem er sein Kapital deponiert hat, gar nicht erst Pleite gehen kann. Somit kann es auch nicht zu einem Entschädigungsfall kommen.

Grundsätzlich muss man dabei zwischen zwei verschiedenen Formen der institutionellen Sicherung unterscheiden. Es existiert in Deutschland zum einen die Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen, andererseits die institutionelle Absicherung der Volks- und Raiffeisenbanken. Wir wollen uns im Folgenden mit diesen beiden institutionellen Sicherungssystemen beschäftigen.

Die Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen

Die Institutssicherung für alle Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen in Deutschland existiert in Form eines sogenannten Haftungsverbundes. Dieser garantiert den Fortbestand von jedem ihm angeschlossenen Institut und fungiert somit als sogenannte Institutssicherung. Der Haftungsverbund wiederum gehört zum Sparkassenverbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

Bis zum Jahr 2001 waren die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen als öffentlich-rechtlich organisierte Institute von der Gewährträgerhaftung begünstigt und somit nicht insolvenzfähig. Trotzdem gründete sich die Institutssicherung bereits im Jahr 1975, um ein vergleichbares Sicherungsinstrument zu anderen Banken bzw. Bankengruppen zu schaffen. Die Gewährträgerhaftung ist zwischenzeitlich weggefallen, somit ist die entsprechende Institutssicherung das derzeit einzige Haftungsinstrument der genannten Kreditinstitute und Bausparkassen.

Der Haftungsverbund als Grundlage der institutionellen Einlagensicherung aller Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen gliedert sich in elf regionale Stützungsfonds der Sparkassenverbände, die Sicherungsreserve der Landesbanken sowie den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Alle hier genannten Fonds sind miteinander verknüpft und stützen sich somit gegenseitig. Für den Krisenfall ist folgende Funktionsweise des gesamten Institutssicherungssystems vorgesehen:

Die institutionelle Sicherung funktioniert nach einer sogenannten Haftungskaskade. Damit ist ein mehrstufiger Ablauf im Krisenfall gemeint, bei dem zunächst der jeweils zuständige regionale Stützungsfonds einspringt. Das einspringen erfolgt im Stützungsfall. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein dem System angeschlossenes Kreditinstitut nicht mehr aus eigener Kraft dazu in der Lage ist, eine Zahlungseinstellung zu vermeiden, oder es einen Verlust ausweist, der den eigenen Bestand gefährdet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, tritt der regionale Stützungsfonds ein und bringt seine Barmittel sowie eine Nachschusspflicht auf. In schwierigen Fällen könnten diese Mittel allerdings nicht ausreichen, um das Kreditinstitut wirtschaftlich zu stützen. Falls das der Fall ist, werden zunächst die übrigen Fonds der regionalen Gesellschaften eingesetzt und es tritt ein überregionaler Ausgleich in Kraft. Konkret bedeutet das: Die anderen Fonds setzen ihr Kapital ebenfalls dazu ein, das in Schieflage geratene Kreditinstitut zu stützen. Sollten auch die Mittel aus den übrigen Fonds nicht ausreicht, können zusätzlich die Fonds der Landesbanken sowie Landesbausparkassen herangezogen werden.

Wie viel jedes einzelne Institut in den entsprechenden Fonds einzahlt, bemisst sich an seiner sogenannten Risikotragfähigkeit. Diese Risikotragfähigkeit wird wiederum von einem Monitoring-Ausschuss anhand eines Risikomonitorings eingeschätzt und festgelegt. Das gilt für alle elf regionalen Sicherungsfonds.

Wie man sieht, funktioniert die Einlagensicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen grundsätzlich nach dem Prinzip „Einer für alle, alle für einen“. Die Gemeinschaft schützt also jedes einzelne Institut vor den wirtschaftlichen Folgen entsprechender Fehlentwicklungen. Damit wird gewährleistet, dass jedes angeschlossene Institut immer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern bzw. Kunden erfüllen kann. Durch dieses System wird bei Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen also erst gar kein Entschädigungsfall eintreten. Daher sind die Sicherungsfonds nicht zur Anlegerentschädigung konzipiert, sondern zur Stützung der angeschlossenen Kreditinstitute. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherungssystemen für die privatwirtschaftlichen Banken.

Experten bescheinigen den Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen daher eine absolute Haftung, die sich wesentlich von der auf bestimmte Anlageformen bezogenen und vertraglich begrenzten Haftung bei den privatwirtschaftlichen Banken unterscheidet. Damit sind bei den genannten Kreditinstituten sowohl alle Einlagen in unbegrenzter Höhe als auch Wertpapiere und Zinsen vollständig geschützt. Auch Sparkassenobligationen und Sparkassenbriefe sowie Inhaberschuldverschreibungen von Sparkassen sind entsprechend geschützt.

Einlagensicherung bei Volks- und Raiffeisenbanken

Auch die Volksbanken und Raiffeisenbanken in Deutschland besitzen ein institutionelles Sicherungssystem. Dieses Sicherungssystem wird wiederum vom Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken betrieben. Entwickelt wurde diese Einrichtung bereits im Jahr 1934 infolge der Weltwirtschaftskrise. Somit ist sie das älteste privatfinanzierte Sicherungssystem für Banken der Welt. Bemerkenswert ist, dass seit Bestehen dieser Sicherungseinrichtung, also bereits seit mehr als 80 Jahren, noch nie ein Kunde einer dem System angeschlossen Bank seine Einlage verloren hat. Da es sich hierbei um eine Institutssicherung handelt, kann der Entschädigungsfall zumindest theoretisch bei dieser Sicherungseinrichtung gar nicht erst eintreten, da die angeschlossenen Institute gestützt werden und somit nicht in die Insolvenz gehen können.

Die Sicherungseinrichtung übernimmt hauptsächlich die Aufgabe, bei Kunden bzw. Anlegern Vertrauen zu fördern sowie den Fortbestand der genossenschaftlichen Finanzgruppe dauerhaft zu sichern. Dafür kann die Sicherungseinrichtung auch präventive Maßnahmen ergreifen, mit denen Fehlentwicklungen abgewehrt werden können. Kommt ein angeschlossenes Kreditinstitut in Schwierigkeiten, können auch Sanierungsmaßnahmen zugunsten der Bank durchgeführt werden, die ebenfalls durch die Sicherungseinrichtung und den dahinter stehenden Verbund organisiert und finanziert werden.

Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung?

In der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Deutschland sind nicht nur eben diese Kreditinstitute Mitglied, sondern auch Spar- und Darlehenskassen, PSD Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken. Und auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall ist hier Mitglied.

Wie funktioniert die Sicherungseinrichtung der Volksbanken und Raiffeisenbanken in der Praxis?

Die Präventivarbeiten zum Schutz der angeschlossenen Kreditinstitute gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten wurden bereits genannt. Dafür überwachen Experten im Verband ständig die Finanzmärkte in der ganzen Welt und schätzen die Folgen einzelner Entwicklungen für die Banken ab. So können Fehlentwicklungen bereits im Vorfeld identifiziert und bestimmte betriebswirtschaftliche Neuausrichtungen für die Kreditinstitute organisiert und durchgeführt werden. Gerät eine der Sicherungseinrichtung angeschlossene Bank trotzdem in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird sie durch die unterstützenden Maßnahmen der Sicherungseinrichtung so gestellt, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Kunden jederzeit erfüllen kann.

Da die damit verbundene Absicherung allumfassend ist, gibt es keine betragliche Begrenzung in der Sicherung der Kundeneinlagen. Geschützt sind sowohl Spareinlagen als auch Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen. Auch von angeschlossenen Banken ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen, die im Besitz des Kunden sind, sowie Zertifikate sind entsprechend abgesichert. Grundsätzlich sind jedoch nur die Einlagen von Privatkunden und kleineren Unternehmen gesichert. Einlagen von Kreditinstituten beispielsweise fallen nicht unter die Sicherungseinrichtung der Volksbanken und Raiffeisenbanken.

Wie finanziert sich die Sicherungseinrichtung?

Wie bei anderen Sicherungseinrichtungen auch, finanziert sich die Sicherungseinrichtung für Volksbanken und Raiffeisenbanken aus den Beitragszahlungen der Mitgliedsbanken. All diese Beiträge werden in einem Fonds gesammelt, der wiederum vom Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken verwaltet wird. Dieser Fonds alleine bildet allerdings noch nicht das Rückgrat der Einlagensicherung der Volks- und Raiffeisenbanken. Zusätzlich können aus der Bonität der gesamten genossenschaftlichen Finanzgruppe entsprechende Mittel zur Stützung einzelner angeschlossener Kreditinstitute aufgewendet werden.

Veränderungen durch die Einführung des neuen Einlagensicherungsgesetzes am 3. Juli 2015

Am 3. Juli 2015 trat in Deutschland eine neue Version des Einlagensicherungsgesetzes in Kraft. Damit reagierte man auf die jüngste Finanzkrise und reformierte die Richtlinien der Einlagensicherung grundlegend. Fortan gibt es ein duales Sicherungssystem der Volksbanken und Raiffeisenbanken, bestehend aus der bekannten Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der als gesetzliches Sicherungssystem anerkannten BVR Institutssicherung GmbH.

Damit kann der neuen EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Einlagensicherungssystemen entsprochen werden, indem die BVR Institutssicherung GmbH den gesetzlichen Einlagenschutz bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Anleger gewährleistet und die bekannte Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken darüber hinausgehende Ansprüche übernimmt bzw. dafür sorgt, dass es gar nicht erst zum Entschädigungsfall kommt.


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